Breit angelegter Rahmen für Grünen Wasserstoff
Die mit den beiden Rechtsakten vorgeschlagene verbindliche Definition ist eine wichtige Voraussetzung für den Markthochlauf von Grünem Wasserstoff in Europa.
Beide Rechtsakte wirken zusammen und sind Teil eines größeren Rahmens, der auch Investitionen in die Energieinfrastruktur, Vorschriften für staatliche Beihilfen sowie gesetzliche Ziele für erneuerbaren Wasserstoff für Industrie und Mobilität umfasst.
Wasserstoff soll zusätzlich erzeugt werden
Im ersten delegierten Rechtsakt werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Wasserstoff und wasserstoffbasierte Kraftstoffe als sogenannte RFNBO (renewable fuels of non-biological origin) anerkannt werden können. Nämlich dann, wenn die Elektrolyseure an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden.
Die Ziele hinter dieser Regelung sind:
- Es soll sichergestellt werden, dass die Wasserstofferzeugung auch tatsächlich zur Dekarbonisierung beiträgt.
- Es soll vermieden werden, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.
Zeitliche und geografische Korrelation
Die Erzeuger von Wasserstoff können auf verschiedene Arten nachweisen, dass der für die Erzeugung genutzte Strom den Vorschriften über die Zusätzlichkeit entspricht.
Außerdem werden mit dem Rechtsakt Kriterien eingeführt, die gewährleisten sollen, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, zu bzw. an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht (sogenannte zeitliche und geografische Korrelation).
Die Vorschriften werden stufenweise eingeführt
Um den bestehenden Investitionsverpflichtungen Rechnung zu tragen und dem Sektor die Anpassung an den neuen Rahmen zu ermöglichen, werden die Vorschriften stufenweise eingeführt:
- Für Wasserstoffprojekte, die vor dem 01.01.28 in Betrieb genommen werden, sehen die Vorschriften einen Übergangszeitraum für die Zusätzlichkeit vor. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem Zeitraum, in dem die Zahl der Elektrolyseure auf dem Markt erhöht werden soll.
- Darüber hinaus werden die Erzeuger ihre Wasserstofferzeugung bis zum 01.01.30 auf Monatsbasis mit ihren vertraglichen Mengen erneuerbarer Energien abgleichen können.
- Die Mitgliedstaaten werden jedoch die Möglichkeit haben, ab dem 01.07.27 strengere Vorschriften über die zeitliche Korrelation einzuführen.
Freiwilliges Zertifizierungssystem geplant
Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien gelten die Anforderungen sowohl für inländische Erzeuger als auch für Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Ein auf freiwilligen Systemen beruhendes Zertifizierungssystem wird dafür sorgen, dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern einfach und leicht nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten und im Binnenmarkt mit erneuerbarem Wasserstoff handeln können.
Methode zur Berechnung der Treibhausgaseinsparungen
Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBO. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brennstoffe.
In der Methode wird auch verdeutlicht, wie die Treibhausgasemissionen von erneuerbarem Wasserstoff und seiner Derivate zu berechnen sind, wenn sie in einer Anlage erzeugt werden, in der auch Brennstoffe auf fossiler Grundlage hergestellt werden.
Wie geht es mit den Rechtsakten weiter?
Die beiden Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.
Hier geht es zur offiziellen Pressemitteilung der EU-Kommission.
PNO Consultants und Grüner Wasserstoff
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