Konsortialvereinbarung
Unter Horizon Europe ist eine Konsortialvereinbarung für Kooperationsprojekte verpflichtend. Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Projektpartner und umfasst unter anderem Bestimmungen zu Organisation, Entscheidungsprozessen, Finanzen sowie dem Umgang mit geistigem Eigentum im Konsortium. Die Europäische Kommission ist nicht Teil einer solchen Vereinbarung.
Das DESCA-Modell
Trotz der Forderung nach Konsortialvereinbarungen für Horizon Europe stellt die Europäische Kommission keinen standardisierten Rahmen bereit. Daher veröffentlichte eine Expertengruppe, die DESCA-Kerngruppe, im Dezember 2020 das Modell DESCA für Horizon-Europe-Projekte. Dieses Modell bietet einen einheitlichen Rahmen für Konsortialvereinbarungen und wird üblicherweise verwendet, obwohl seine Nutzung nicht verpflichtend ist.
DESCA-Modell 2.0
Eine völlig neue Version des DESCA-Modells ist nun verfügbar: DESCA Horizon Europe 2.0. Das zentrale Merkmal dieser Version ist die Aufnahme von Lösungen für Projekte, die über Pauschalförderung (lump sum grants) finanziert werden. In Horizon Europe finden Pauschalförderungen vermehrt Anwendung. Dabei handelt es sich um einen festen Zuschussbetrag, der den Projektpartnern gewährt wird, wobei das Projekt ausschließlich auf Grundlage der Leistung bewertet wird, ohne dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen.
Das aktualisierte DESCA-Modell ist eine verbesserte Version des DESCA 2020-Textes und orientiert sich stärker an den praktischen Anforderungen von Projekten mit Pauschalförderung. Es hebt die Bedeutung der Kontrolle des Projektfortschritts hervor und betont, dass hier die Anhänge der Finanzhilfevereinbarung aktuell gehalten werden müssen:
- Erstens dient Annex 2 des Grant Agreements (Estimated budget for the action) als Leitfaden für die finanzielle Planung und Durchführung des Projekts durch die Projektpartner.
- Zweitens ist es wichtig, diesen Annex auf dem neuesten Stand zu halten, da der Zuschussgeber nur die in Annex 2 der Finanzhilfevereinbarung genannten Beträge gewährt. Anders als bei der Finanzierung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten werden bei der Gewährung von Pauschalfinanzhilfen im Voraus festgelegte Beträge in Abhängigkeit von der Erfüllung der Arbeitspakete gemäß Annex 1 des Grant Agreements (Description of the action) der Finanzhilfevereinbarung gewährt. Bei Änderungen des Budgets oder der Aufgaben ist es daher sehr wichtig, dass die Parteien diese Änderungen in die Anhänge der Finanzhilfevereinbarung aufnehmen.
Verzögerungen und Fehler bei der Umsetzung
Bei einer Pauschalförderung hängt der Zuschuss von der Erreichung bestimmter Ziele und Meilensteine ab. Daher kann eine Verzögerung oder ein Fehler bei der Umsetzung eines Arbeitspakets dazu führen, dass die Zuschussbeiträge anderer Parteien innerhalb des Konsortiums gekürzt oder sogar gestrichen werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass alle beteiligten Parteien die ihnen zugewiesenen Aufgaben korrekt und rechtzeitig erfüllen. Um dies zu gewährleisten, wurde dem DESCA-Modell Artikel 4.5 (Besondere Zuständigkeiten in Bezug auf Berichterstattung und Durchführung) hinzugefügt, um den Fortschritt der Aufgaben zu überwachen und zu melden.
Artikel 4.5 des DESCA-Modells 2.0 verlangt von den Projektpartnern die kontinuierliche Bereitstellung von Informationen über die Umsetzung der Arbeitspakete, einschließlich der Verpflichtung, auf Anfrage interne Fortschrittsberichte vorzulegen. Darüber hinaus schreibt DESCA 2.0 vor, dass für den Fall, dass eine Partei beschließt, aus dem Projekt auszusteigen, ein Abschlussbericht erstellt werden muss, um die verbleibenden Parteien bei der Suche nach alternativen Lösungen für die Fertigstellung von Arbeitspaketen und der Neuverteilung von Aufgaben zu unterstützen. Damit soll der Projektfortschritt gewährleistet werden, um die Zuschussbeiträge nicht zu gefährden.
Was passiert, wenn eine Partei ihre Pflichten nicht erfüllt? DESCA HE 2.0 führt den neuen Artikel 4.5.4 (Folgen der Nichterfüllung) ein, der mögliche Konsequenzen einer unzureichenden Berichterstattung oder Projektdurchführung aufzeigt, wie z.B. Vertragsverletzungsverfahren und die Beendigung der Teilnahme. Eine unsachgemäße Durchführung kann auch die Arbeit anderer Parteien beeinträchtigen und rechtliche Folgen gemäß Abschnitt 5 des Konsortialvertrags haben, inklusive Fördermittelkürzungen oder -rückforderungen.
Können in einem solchen Fall die anderen Projektpartner die säumige Partei haftbar machen? Ja, der Kommentar zu Artikel 4.5.4 DESCA-Modell 2.0 unterstreicht, dass die Ablehnung oder Kürzung des Pauschalbeitrags einer anderen Partei als Schaden für die geschädigte Partei betrachtet werden kann, für den die vertragsbrüchige Partei gemäß Abschnitt 5.2 haftet.
Die Haftungsklausel im DESCA-Modell (Abschnitt 5.2) ist übrigens gegenüber der früheren Version des DESCA-Modells unverändert geblieben, und zwar dahingehend, dass die Gesamthaftung einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei auf das Ein- oder Zweifache (je nach Ermessen der Vertragsparteien) des Anteils der Vertragspartei an den Gesamtkosten des Projekts begrenzt ist, sofern kein vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt.
Kurz gesagt, wenn eine Partei ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch den anderen Projektpartnern Schaden zufügt, kann sie sich auf die Haftungsklausel in Artikel 5.2 DESCA-Modell 2.0 berufen. Im Prinzip ist die Haftung begrenzt, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches Handeln vor. Es obliegt den Projektpartnern zu beweisen, ob dies der Fall ist.
Fazit
Das DESCA HE 2.0 Modell markiert einen wichtigen Fortschritt für Horizon-Europe-Konsortialvereinbarungen. Es betont Fortschrittsüberwachung, Rechenschaftspflicht und Konsequenzen bei Nichteinhaltung und erfüllt so das Bedürfnis nach einem Rahmen für Projekte, die durch Pauschalzuschüsse finanziert werden.
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