Kleine Änderung mit großer Wirkung
Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten jetzt angenommenen Änderungen an dieser Verordnung sind
- die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von 200.000 EUR auf 300.000 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen, und
- die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 01.01.26 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden.
Die geänderte De-minimis-Verordnung ist am 01.01.24 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.30.
Ab Januar haben Unternehmen ein deutlich größeres De-minimis-Budget
Die Änderung ist eine echte Verbesserung für Unternehmen, weil es in Deutschland sehr viele De-minimis-Förderprogramme gibt. Ab dem 01.01.24 wächst das De-minimis-Budget auf einen Schlag um 100.000 EUR. Unternehmen können dann also max. 300.000 De-minimis-Förderung in drei Jahren erhalten.
Zentrales Register ab dem Jahr 2026
Auch die zentrale Erfassung der gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem Jahr 2026 ist interessant für Unternehmen. Gerade größere Unternehmen mit mehreren Standorten haben gelegentlich Schwierigkeiten nachzuverfolgen, welche De-minimis-Beihilfen das Unternehmen insgesamt erhalten hat. Da wird das Register sicher eine Erleichterung sein.
Hier geht es zur offiziellen Pressemitteilung der EU.
Sie möchten Fördermittel für Ihr Projekt beantragen? Dann sprechen Sie uns jetzt an! Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Egal, ob es um
- eine Innovation,
- eine Investition oder
- ein Projekt zum Schutz von Umwelt oder Klima geht.